eines der wichtigsten „Verwaltungsämter“ des Rates in der Zeit vor Einführung der Stadtordnung 1832, 1303 erstmals erwähnt. Dem Amt oblag die Verwaltung des gemeinsamen Vermögens der Elbbrücke und der Kreuzkirche (Stiftungen, Grundstücke, Brückenzoll, Ablässe, Almosen). Besondere Bedeutung hatte der Brückenzoll als Haupteinnahmequelle des Brückenamts. Er wurde, 1388 erstmals erwähnt, von einem Zöllner direkt auf der Brücke in einem Zollhaus eingenommen und ist nicht zu verwechseln mit dem Geleitzoll, den der Burggraf von Dohna auf der Altendresdner Seite der Brücke für die Benutzung der Straße nach Königsbrück erhob. Brücke und Kirche waren besonders im Mittelalter aufeinander angewiesen. Der Kirche sicherte die Elbbrücke gewissermaßen einen stetigen Pilgerstrom, diese wiederum sorgte mit ihren Einkünften für die kostspielige Unterhaltung der Brücke. Der Brückenmeister (seit dem 16. Jahrhundert Brückenamtsverwalter) wurde vom Rat (am Ende des Mittelalters zeitweise vom Landesherrn) ernannt und war zumeist selbst ein Ratsherr. Er war zugleich auch mit der Administration der Frauenkirche, des Brückenhofs, des Brückenhospitals sowie der Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit in den sieben, dem Brückenamt zinspflichtigen Dörfern beauftragt. Das Brückenamt wurde im Mittelalter auch des öfteren als das „Heiligen Kreuzes Amt“, seit Anfang des 18. Jahrhunderts meist als „Geistliches Brückenamt“ bezeichnet. Nach Einführung der Städteordnung gingen die Aufgaben des Brückenamtes auf verschiedene städtische Verwaltungsorgane über. Der Name Brückenamt blieb als Bezeichnung des Vermögensfonds und der entsprechenden Gerichtsstelle im Stadtgericht bis 1851 (Abgabe der städtischen Gerichtsbarkeit an den Staat) erhalten.