Gerichtsbarkeit

Mit der Gründung der Stadt und der Anlage eines Marktes wurde die Stadt vom Landgericht befreit und erhielt ihr besonderes Stadtgericht.

Dieses „Marktgericht“ übte anfangs nur die niedere Gerichtsbarkeit aus, die bald auf die Rechtsprechung über städtischen Grundbesitz erweitert wurde. Den Vorsitz der richterlichen Tätigkeit führte seit 1260 ein dem Rat angehörender markgräflicher Schultheiß. Schon um 1400 muss die niedere Gerichtsbarkeit mit den Gerichtseinkünften vom Schultheiß auf den Rat übergegangen sein, denn seit dieser Zeit wurde ein besoldeter Richter erwähnt. Die Gerichtsbarkeit (peinliche) über Hals und Hand erhielt der Rat erst 1484 vom Landesherren verliehen.

Die Ausübung der Gerichtsbarkeit oblag seit der Ratsordnung von 1470 stets drei Ratsherren, wobei sie abwechselnd das Richteramt führen mussten. Dabei sollte der amtsführende Richter nicht im regierenden Rat sitzen. 1517 bestimmte die Ratsordnung, dass immer zwei lebenslängliche Richter die Gerichtsbarkeit ausüben sollten, von denen einer dem regierenden und der andere dem ruhenden Rat angehörten. Weil das Richteramt von allen Rechtsämtern am unbeliebtesten war, musste der Rat bisweilen ein Mitglied zu diesem Amt zwingen oder es einem überlassen, der nicht zu den angesehensten Bürgern gehörte. Ausgenommen von der städtischen Gerichtsbarkeit waren die Geistlichen, die Hofbedienten, die Inhaber ansässiger Häuser und die als landesherrliche Kammerknechte geltenden Juden. Durch Gesetz vom 30. September 1851 trat die Stadt die Gerichtsbarkeit an den Staat ab.

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