für die Planung, Projektierung und Genehmigung von Bauvorhaben festgesetzte, gesetzlich gültige Regelungen, die unter Einbeziehung von topografischer Lage, örtlich anfallenden Baustoffen und Tradition das charakteristische Aussehen der Stadt bestimmen. Im Mittelpunkt der B. stehen praktische Festlegungen zu Brandschutz, Standsicherheit und Hygiene; hinzu kommen gestalterische, organisatorische, juristische und wirtschaftliche Regelungen. Während in Dresden die aus dem Mittelalter und aus der Renaissance-Zeit bestehenden Beziehungen zwischen B. und Stadtanlage kaum noch erkennbar sind, wirken die städtebaulichen Verordnungen aus dem 18. Jh. bis in die Gegenwart hinein.
Das mittelalterliche Baugesetzwesen wurde im Rahmen der vom Rat erlassenen Verordnungen („Willküren“) geregelt. Erst nachdem Dresden 1485 Residenzstadt geworden war, nahm der Landesherr Einfluss auf die B. der Stadt. So erließ Herzog Albrecht unmittelbar nach dem großen Stadtbrand von 1491 eine B., die als erste in Dresden gilt und die auch gestalterische Gesichtspunkte enthielt (Ziegeldächer; zumindest Erdgeschosse massiv gebaut; Eckhäuser vollständig aus Stein). Diese B. sowie die Baubestimmungen in einer Neufassung der Dresdner Willküren von 1559 trugen dazu bei, dass sich Dresden zur Renaissance-Stadt entwickelte.
Nach weiteren baugesetzlichen Erlassen durch den Rat im 17. Jh. (z. B. 1674 Verbot des Neubaus von Holzhäusern innerhalb der Festung) wurde vom Kurfürsten 1677 Wolf Caspar von Klengel zum Oberaufseher für das gesamte Bauwesen der Stadt eingesetzt. Damit hatte der absolutistische Landesherr den maßgeblichen Einfluss auf die Baubestimmungen übernommen, um in der Folgezeit mit einer Vielzahl von Verordnungen, Reskripten, Mandaten und Befehlen die Residenz seinem Repräsentationsbedürfnis entsprechend prächtig umgestalten zu können. Als 1708 der Gouverneur von Dresden, Graf Flemming, mit der Oberleitung des gesamten Bauwesens der Stadt betraut worden war, fasste dieser die bis dahin verstreuten Bestimmungen zu den sogenannten „Flemmingschen Baupunkten“ zusammen, die gemeinsam mit dem Entwurf einer B. von Johann Friedrich Karcher (1710) die Grundlage bildeten für das Baureglement von 1720, das August Christoph von Wackerbarth in Zusammenarbeit mit dem Oberbauamt erließ. In dieser für Dresden als Barockstadt wichtigsten B. wurde in 43 Punkten nicht nur die bis dahin gültigen Vorschriften zusammengefasst, sondern noch beträchtlich erweitert. Die Festlegung von Geschosszahl und Höhe in Abhängigkeit von der Straßenbreite führte zur häufigeren Anwendung der dreieinhalbgeschossigen Bauweise mit übereinstimmender Hauptgesimshöhe (etwa 17,5 m) und zu einheitlich wirkender, harmonisch abgestufter heller Farbgebung der Gebäude. Die Wirkung des Baureglements ist besonders deutlich erkennbar am Wiederaufbau von Altendresden (Neustadt) nach dem Brand von 1685 sowie an der planmäßigen Anlage der Vorstädte Friedrichstadt und Antonstadt.
In den Vorstädten außerhalb der Festung war bis dahin aus strategischen Gründen u.a. nur der Neubau von Holzhäusern gestattet. Diese einschränkenden Bestimmungen wurden 1736 aufgehoben, als das Baureglement von 1720 in umgearbeiteter Form für die Vorstädte eingeführt wurde, wobei diese als Wohnsitz einfacherer Bürger mit schlichterer Architektur zu versehen waren, um die Prachtbauten innerhalb der Residenz um so schöner erscheinen zu lassen.
Nach der Entfestigung ging man in der ersten Hälfte des 19. Jh. von der geschlossenen zur offenen Bauweise über, wozu die „Allgemeine Bauordnung für die Residenz-Stadt Dresden“ von 1827 mit 132 Paragraphen die gesetzliche Grundlage bot. Infolge der - durch die schnelle Bevölkerungsentwicklung - in hohem Maße zunehmenden Bautätigkeit und der erheblichen Erweiterung des Stadtgebietes von der zweiten Hälfte des 19.Jh. an wuchs der Aufgabenbereich der städtischen Baubehörden stark an (1855 Trennung von Baupolizei und Stadtbauamt, 1865 Einrichtung des städtischen Tiefbauamtes, 1876 Einrichtung der Abt. Vermessungswesen und 1913 der Abt. Stadterweiterung). Die Stadtverwaltung versuchte mit bauplanerischen und baugesetzlichen Regelungen private Bauinteressen zu lenken und damit ordnend die Stadtentwicklung zu beeinflussen. So legte der erste Generalbebauungsplan von 1859/62 für 27 Prozent des Stadtgebietes eine geschlossene und für
45 Prozent eine offene Bebauung fest sowie Industriegebiete, Tabuzonen und Baugrenzen. Das Ortsstatut von 1878 trug ebenso der Entwicklung Dresdens zur modernen Industrie- und Verwaltungsstadt Rechnung. Damit sollte unter Berücksichtigung der wertvollen historischen Bausubstanz und der landschaftlichen Lage (besonders Freiräume im Elbuferbereich - gleiche Festlegung 1936, 1946, 1956, 1992) eine möglichst sinnvolle Verteilung von Wohn- und Industriestandorten erreicht werden. In der Bauordnung von 1905, die 84 Bauregulative umfasste, wurde u.a. bestimmt, 50 Prozent der Stadtfläche von „Gewerbe und Dampfkesseln“ freizuhalten. Diese B., die im wesentlichen bis 1948 in Kraft war, wurde beispielgebend für andere deutsche Großstädte und diente u.a. als Vorbild für die in der Bundesrepublik Deutschland geltende Baugesetzgebung.
1949/90 entschied in Berlin die Staats- und Parteiführung der DDR über die städtebauliche Entwicklung in Dresden. Seit 1991 werden wieder durch die Stadtverwaltung entsprechende Bestimmungen erlassen (Flächennutzungs- und Bebauungspläne, Sanierungskonzepte, Orts-Satzungen). Sie orientieren sich anhand der Bevölkerungszahl und der Rolle Dresdens als Landeshauptstadt am Bedarf an Wohnungen, Gewerbe-, Verwaltungs-und Dienstleistungseinrichtungen, Kultur, Industrie und Verkehr und berücksichtigen Gesichtspunkte des Umwelt-, Natur- und Denkmalschutzes unter Bewahrung des historischen Stadtbildes. Seit 1993 wird eine neue B. für Dresden vorbereitet.